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Schulordnung

 

SCHULORDNUNG
der Goethe – Oberschule – Kremmen

 


1.Allgemeine Grundsätze


Für ein weltoffenes, menschenfreundliches und tolerantes Miteinander an unserer Schule
und in unseren Klassen sind wir alle gemeinsam verantwortlich.
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer treten für ein von Achtung und Freundlichkeit geprägtes Klima ein, frei von Diskriminierung und Aggression gegenüber Jedermann. An unserer Schule setzen wir uns für Kollegialität und partnerschaftlichen Umgang und ein würdevolles, gemeinsames Miteinander ein.
Mobbing und Diskriminierung nach Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Geschlecht, Sexualität, Religion, Beeinträchtigung oder sozialem Stand gelten als Verstoß gegen die Menschenwürde. Deshalb sind für uns solche Verhaltenweisen unvereinbar.
Dasselbe gilt für alle Formen von Vandalismus, Gewalt und Aggression.
Wir legen Wert auf
- Disziplin im Unterricht
- Sauberkeit im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
- Höflichkeit untereinander
- Pünktlichkeit
- Ruhe im Schulgebäude während des Unterrichts
- sorgsamer Umgang mit Schulinventar und schuleigenen Arbeitsmitteln
- kreative Ausgestaltung des Schulgebäudes
- ordentliches Verhalten in der Öffentlichkeit (Schulfahrten, Wandertage, Exkursionen)

 


2. Betreten und Verlassen des Schulgeländes, des Schulgebäudes und der Räume


Die Schule öffnet um 6:30 Uhr und schließt nach Unterrichtsschluss bzw. nach der letzten
Schulveranstaltung. Schülerinnen und Schüler, die den Schulbus nutzen, dürfen sich bis zur Abfahrt der nächsten Busse auf dem Schulgelände aufhalten, sofern sie die Schulordnung einhalten. Alle anderen Schüler haben nach Unterrichtsschluss bzw. am Ende der letzten Schulveranstaltung das Schulgelände zu verlassen.
Schulfremde Personen müssen sich im Sekretariat anmelden.
Auf dem gesamten Schulgelände hat sich jeder so zu verhalten, dass er sich und andere
nicht in Gefahr bringt.
Fahrräder werden auf dem Schulgelände geschoben und nur in dem dafür
vorgesehenen Abstellbereich geparkt.
PKW und LKW dürfen nur zum Zweck des Be- und Entladens das Schulgelände im
Schritttempo befahren.
Beim Sportunterricht warten die Schüler vor der Turnhalle auf dem dafür vorgesehenen
Platz. Sie betreten den Sportbereich der Halle in Anwesenheit einer Lehrkraft und mit Turnschuhen, die nur in der Halle verwendet werden. (Weitere Verhaltensweisen regelt die Hallenordnung)
Fachräume werden nur in Anwesenheit eines Lehrers betreten, das Betreten der
Unterrichtsräume liegt im Ermessen der Lehrerin / des Lehrers (Fachraumordnung).
Die unterrichtende Lehrkraft der Klasse / des Kurses ist verantwortlich für das
ordnungsgemäße Verlassen des Raumes nach jeder Stunde und nach Unterrichtsschluss.
Das Verhalten bei Alarm regelt der Evakuierungsplan.
Im Mittagsband dürfen die Schülerinnen / die Schüler mit Genehmigung der Eltern /
Sorgeberechtigten das Schulgelände verlassen. Es besteht kein Versicherungsschutz durch die Schule.
Das unerlaubte Verlassen des Schulgeländes in den anderen Pausen wird sanktioniert. (siehe
Sanktionskatalog)

 


3. Unterrichts - und Pausenzeiten


1. Stunde: 7.20 - 8.05 Uhr
8.05 - 8.20 Uhr Frühstückspause im Raum der 2. Stunde
unter Aufsicht des Lehrers
2. Stunde: 8.20 - 9.05 Uhr
3. Stunde: 9.10 - 9.55 Uhr
9.55 - 10.10 Uhr Hof- und Hauspause
4. Stunde: 10.10 -10.55 Uhr
5. Stunde: 11.00 - 11.40 Uhr
11.45 - 12.35 Uhr Mittagsband
6. Stunde: 12.35 - 3.20 Uhr
7. Stunde: 13.20 - 14.05 Uhr
8./9. Stunde: 14.10 –15.30 Uhr Arbeitsgemeinschaften
Die Klassenräume werden um 7.05 Uhr geöffnet.
Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler begeben sich spätestens 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn in die Räume und legen alle für den Unterricht benötigten Materialien bereit.
Der Unterricht beginnt und endet pünktlich.
Maßnahmen beim Zuspätkommen erfolgen entsprechend des Sanktionskataloges.
In unserer Schule ist das Trinken von Wasser < Heißgetränken (außer Suppen) im Winter> aus gesundheitlichen Gründen auch in den Unterrichtszeiten erlaubt. Ausnahmen regeln die Fachraumordnungen.
Essen ist im Unterricht nicht gestattet.

 


4. Fernbleiben vom Unterricht


Beim Fernbleiben vom Unterricht wegen Krankheit ist die Schule spätestens am 2. Fehltag
durch die Sorgeberechtigte telefonisch zu benachrichtigen. In Hinblick auf die Sorgfaltspflicht ist eine Meldung am ersten Fehltag empfehlenswert.
Nach Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule innerhalb von zwei Tagen schriftlich die Gründe für das Fernbleiben mit.
Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Sollten Kinder aus anderen, vorher bekannten Gründen der Schule fernbleiben, ist dies
schriftlich durch die Eltern zu beantragen.

 


5. Wertgegenstände


Das Mitbringen von Wertsachen, wie Schmuck, Uhren, Handys, Abspielgeräten jeder Art und Geld erfolgt auf eigene Gefahr und wird bei Verlust nicht ersetzt, da diese Dinge nicht in den Unterricht gehören.

 


6. Urheberrecht


Für im Rahmen des Unterrichts entstandene Werke gilt, dass Schüler bis 6 Monate nach Verlassen der Schule das Recht auf Herausgabe der eigenen Werke haben, es sei denn, sie haben bereits im Vorfeld das Besitzrecht an die Schule übertragen.

 


7. Umgang mit Medien


Die Nutzung von Handys, anderer Medien und Abspielgeräte im Unterricht ist nur auf Anweisung und mit Erlaubnis der unterrichtenden Lehrkraft erlaubt. Die Nutzung von Abspielgeräten ist in den Pausen untersagt. In den Pausen ist das Handy sowohl in den Räumen als auch auf den Fluren rücksichtsvoll und leise zu gebrauchen. Das Benutzen von Handys in den Toilettenräumen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt die Information des Klassenlehrers, das Handy wird bei Störungen nach Ermessen des Fachlehrers eingezogen und nach Unterrichtsschluss durch diesen zurückgegeben. Ggf. erfolgen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
Für alle Film- und Tonaufnahmen im Rahmen schulischer Veranstaltungen gilt, dass die Verantwortung für das Einholen der Einwilligung zur Aufnahme und/oder Veröffentlichung von aufgenommenen Personen bei demjenigen liegt, der die Aufnahme anfertigt.

 


8. Unterrichtstörende Gegenstände und Kleidung


Gegenstände sowie Kleidung, die den Schulfrieden und den Unterricht stören, sind untersagt. Gegenstände sind dem Lehrer nach Aufforderung auszuhändigen und können nach mündlicher oder schriftlicher Absprache mit den Erziehungsberechtigten zurückgegeben werden (Tabakwaren, Feuerzeuge, Handys, usw.) Unangemessene Kleidung ist zu wechseln, ggf. gegen in der Schule vorhandene.
Insbesondere ist das Tragen einer Kopfbedeckung, außer im religiösen Kontext, im Unterricht untersagt.
Das Tragen von Straßenjacken ist im Unterricht aus hygienischen Gründen untersagt. Erlaubt ist das Tragen einer zusätzlich mitgebrachten Jacke.
Das Tragen von Kleidungsstücken, die den Bauchbereich und das Dekolleté, nicht vollständig bedecken, ist untersagt, es sei denn ein zusätzliches Kleidungsstück deckt die sichtbaren Hautbereiche ab. Auch Gesäßteile müssen durch Kleidung vollständig bedeckt sein.

 


9. Waffen


Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen Geräten und Nachbildungen von Schusswaffen ist verboten.
Das Mitbringen von Laserpointern und Gegenständen, die für den Unterricht nicht
benötigt werden und geeignet sind, andere zu verletzen, ist nicht gestattet.
Das Tragen von Stahlkappenschuhen außerhalb des WAT-Unterrichts, Springerstiefeln und ähnlichem Schuhwerk ist verboten.

 


10. Drogen und Genussmittelgebrauch


Das Rauchen auf dem gesamten Schulgelände ist verboten.
Das Mitführen, die Weitergabe und der Gebrauch von Alkohol und anderen Drogen jeglicher
Art ist im gesamten Schulgelände und auf allen schulischen Veranstaltungen verboten.
Zuwiderhandlungen werden sanktioniert. (s.Sanktionskatalog)
Der Genuss von Energydrinks ist untersagt.

 


11. Verfassungsfeindliche Symbole


Das Tragen und die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und anderer verfassungsfeindlicher Medienprodukte stellt einen Straftatbestand dar und ist verboten.
Verstöße gegen diese Bestimmung führen in jedem Fall zur Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

 


12. Sachbeschädigung


Das Werfen von Gegenständen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände verboten, soweit es nicht zum Ausüben einer Sportart gefordert wird.
Für alle von Schülern verursachte Schäden gilt eine eigene Haftung durch die Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte.
Bei vorsätzlicher Beschädigung von Schülereigentum werden die Sorgeberechtigten des Verursachers, unter Angabe der Adresse des Geschädigten und umgekehrt, benachrichtigt.

 


13. Schlussbemerkung


Entspricht ein inhaltlicher Teil dieser Schulordnung nicht den rechtlichen Grundlagen im Sinne eines höherrangigen Rechts, sind nicht zwangsläufig alle Inhalte in dieser Ordnung ungültig.
Diese Schulordnung tritt zum 1.08.2023 in Kraft.

 


Kremmen, den 26.06.23